Wer ist überhaupt Freiberufler oder selbstständig tätig?

Auskunf darüber gibt der §18 des Einkommensteuergesetzes.

Hier einige Freiberufler und andere selbstständig Tätige:

Arzt, Architekt, beratender Betriebs- oder Volkswirt, Erfinder, EDV-Berater, Fotograf, Grafik-Designer, Hebamme, Ingenieur, Journalist, Konkursverwalter, Krankengymnast und -pfleger, Künstler, Musiker, Notar, Personalberater, Rechtsanwalt, Redakteur, Schriftsteller, Sprachtherapeut, Steuerberater, Übersetzer, Unternehmensberater


Anstelle einer Buchführung reicht fuer diesen Personenkreis eine geordnete Belegablage aus, um den Jahresgewinn durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu bestimmen (Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben).

Gemeinsam werden wir herausfinden, welche Erwartungen das Finanzamt an Sie stellt.


Wir finden den richtigen Weg für Ihr Unternehmen, damit Sie mehr Zeit für Ihre produktive Tätigkeit haben.

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MS Büroservice
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